Zittau stundet Gewerbesteuer
Zittau, 22. März 2020. Die Gewerbesteuer ist für die Kommunen eine Haupteinnahmequelle, dennoch sollen Gewerbetreibende angesichts der Coronakrise entlastet werden. Dabei ist zwischen den Maßnahmen des Finanzamtes und denen der Stadt Zittau zu unterscheiden.
Senkung des Gewerbesteuermessbetrages
Thema: Corona-Pandemie

Die Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) verlaufen pandemisch. Lebensgefahr besteht bei einer Erkrankung an Covid-19 vor allem für Immungeschwächte und Ältere. Vielfältige Maßnahmen sollen die Ausbreitung verlangsamen, um medizinische Kapazitäten nicht zu überlasten sowie Zeit zur Entwicklung eines Medikamentes und eines Impfstoffs zu gewinnen. Im Blickpunkt stehen auch die Wirtschaft und soziale Auswirkungen.
- Impfen ist die erste Bürgerpflicht! [04.01.2022]
- Zittauer Petition: Klartext zu Corona [13.12.2021]
- Öffentliches Leben in Zittau eingeschränkt [23.11.2021]
Durch das Bundesministerium für Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder wurden mit Wirkung vom 19.03.2020 grundlegende Regeln zum Umgang mit Gewerbesteuerpflichtigen erlassen (Erlass vom 19.03.2020/Gewerbesteuern).
Dieser Erlass ermöglicht die Anpassung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG durch das zuständige Finanzamt Löbau/Zittau – aber erst nach erfolgter Antragstellung. Diese Herabsetzung des Messbetrages kann ausschließlich beim Finanzamt beantragt werden.
Stundung der Gewerbesteuer
Hingegen müssen Gewerbebetriebe in Zittau Stundungsanträge auf die Zahlung der Gewerbesteuer an die Stadtverwaltung Zittau richten.
Dafür hat Stadt Zittau folgende Regeln definiert:
- Steuerpflichtigen wird die Möglichkeit eingeräumt, die Gewerbesteuer zinslos stunden zu lassen. Dafür genügt ein formloser Antrag an Stadtverwaltung Zittau, Amt für Finanzen, Markt 1, 02763 Zittau, mit einer einfachen Begründung. Die Begründung des antragstellenden Unternehmens soll plausibel den Zusammenhang zwischen mangelnder Liquidität und den aktuellen Präventionsmaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus darlegen. Weitere Nachweise brauchen nicht erbracht zu werden.
- Die zinslose Stundung wird nach kurzem Prüfungsverfahren für Forderungen bis 25.000 Euro vorerst bis maximal zum 31. Juli 2020 gewährt. Anträge auf zinslose Stundung bei Forderungen über 25.000 Euro werden entsprechend der Hauptsatzung der Stadt Zittau im Verwaltungs- und Finanzausschuss bzw. im Stadtrat beschlossen und durch das Amt für Finanzwesen beschieden.
- Alle ab dem Stichtag 15. März 2020 rückständigen Gewerbesteuerzahlungen werden vorerst nicht gemahnt oder beigetrieben, wenn der Zahlungsverpflichtete dazu eine plausible schriftliche Begründung per Fax oder E-Mail an finanzenx@xzittau.de (Spamschutz: beide "x" entfernen) vorlegt und die Ursache, etwa einen Liquiditätsengpass oder Auftragseinbruch wegen der Coronakrise, die situationsbezogene Stornierung von Aufträgen oder die einstweilige Schließung des Geschäftsbetriebes, schildert.
- Ratenzahlungen werden vorerst bis zum 15. Dezember 2020 gewährt, wenn vorher keine zinslose Stundung in Anspruch genommen wurde.
Mehr:
- Informationen der Stadtverwaltung Zittau zur Corona-Pandemie
- Zittauer Anzeiger vom 05.12.2020: Unternehmensstrategien, nicht nur für die Krise



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- Quelle: red | Foto: © BeierMedia.de
- Erstellt am 22.03.2020 - 12:52Uhr | Zuletzt geändert am 05.12.2020 - 13:18Uhr
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