Sparkasse plant Zentralisierung von Fachabteilungen und reagiert damit auf weiter steigenden Kostendruck
Zittau, den 16. September 2024. Rund 200 Jahre nach ihrer Gründung plant die Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien weitere umfassende Maßnahmen zur Kostensenkung. Ab 2025 werden mehrere zentrale Fachabteilungen der Verwaltungsstandorte in Zittau, Löbau und Görlitz am Standort in der Berliner Straße in Görlitz gebündelt. Für die Kunden der Filialen in Zittau und Löbau ändert sich nichts; die Filialen bleiben weiterhin bestehen. Auch der Hauptsitz der Sparkasse verbleibt in Zittau. Für die frei werdenden Büroflächen soll ein Konzept zur neuen Nutzung entwickelt werden.
Sparkassen-Hauptsitz in Zittau
Foto: © Bubo bubo / Wikimedia Commons
Schrumpfende Gewinnmargen trotz zahlreicher Gebührenerhöhungen
Gerade kleinere und regionale Bankunternehmen wie Sparkassen - und auch Volksbanken - leiden seit Jahren unter den Verwerfungen an den Finanzmärkten und der darauf folgenden Niedrigzinspolitik der Europäischen Union. Der Kostendruck erhöhte sich erheblich, da mit Finanzanlagen und Kreditvergaben immer weniger verdient werden konnte. Die schrumpfenden Gewinnmargen wirkten sich nicht nur auf die Standortpolitik mit immer weniger Filialen und Zusammenlegungen aus - verstärkt wurde auch nach Fusionsmöglichkeiten mit anderen Instituten gesucht. Zudem erhöhten viele Institute ihre Gebühren für Kontoführung oder Bargeldeinzahlungen getreu dem Motto „Kleinvieh macht auch Mist“. Dabei waren viele dieser Erhöhungen nicht rechtmäßig, da sie mehr oder weniger versteckt erfolgten. Kunden wurden über die neuen Vertragskonditionen nicht oder nur unzureichend informiert und hatten damit keine Chance, eine erneute Vertragsprüfung vorzunehmen, um gegebenenfalls zu einer anderen Bank zu wechseln.
Nicht alle Preiserhöhungen von Sparkassen und Banken waren rechtmäßig. In der Vergangenheit konnten sie Gebührenerhöhungen mithilfe ihrer AGB durchsetzen. Doch im April 2021 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV), dass Klauseln zu Vertragsänderungen in den AGB nicht so allgemein gehalten sein dürfen, dass der Vertrag ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunden verändert werden kann. Zuvor nutzten Banken diese Klauseln, um Änderungen wie erweiterte Datenerhebungen, neue Kontomodelle oder auch Gebührenerhöhungen umzusetzen. Bis vor drei Jahren war es daher üblich, dass Banken und Sparkassen Kontoführungsgebühren für Girokonten einführen und anpassen konnten, ohne dass Kunden dies verhindern konnten.
BGH-Urteil: Unrechtmäßige Gebührenerhöhungen führen zu Rückerstattungsansprüchen
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte 2021 zunächst musterhaft gegen die Sparkasse Berlin geklagt. Das Geldinstitut hatte seit 2016 mehrfach stillschweigend Gebühren erhöht oder andere Konditionsänderungen vorgenommen. Dazu zählte unter anderem Ende die komplette Umstellung des Kontomodells „Girokonto Comfort“ auf das Modell „Giro Pauschal“ inklusive einer monatlichen Gebührenerhöhung um immerhin drei Euro. Die Zustimmung der Kunden hatte die Sparkasse nicht erfragt. Im April diesen Jahres haben die Richter des BGH (Bundesgerichtshof) nun endgültig entschieden, dass diese Praxis rechtswidrig ist. Die betroffenen Kunden haben Anspruch auf Rückzahlungen, denn die Preiserhöhungen sind unwirksam. Als Urteil der höchsten richterlichen Instanz in Deutschland hat diese Entscheidung damit auch rechtliche Folgen für alle anderen Sparkassen und Banken sowie deren Kunden.
Nach Ansicht der Verbraucherschützer sollten auch Ansprüche für die Zeit vor 2018 erstattungsfähig sein. Dies wurde jedoch vom Gericht abgelehnt, sodass für Gebührenerhöhungen vor dem 1. Januar 2018 die Verjährung greift. Dennoch wird Kunden der Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien oder der Volksbank Löbau-Zittau empfohlen, zu prüfen, ob in den letzten Jahren Gebühren unzulässig erhoben oder erhöht wurden. Möglicherweise waren einige dieser Vertragsänderungen unrechtmäßig. Der VZBV rät zu folgenden ersten Schritten: Zunächst sollten Kunden prüfen, ob das jeweilige Finanzinstitut mindestens zwei Monate vor einer Änderung der AGB diese in Textform mitgeteilt hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn innerhalb dieses Zeitraums kein Widerspruch eingelegt wurde. Wichtig ist, dass die Bank klar und deutlich auf diese stillschweigende Zustimmung hinweist. Ebenso müssen die vorgenommenen Vertragsänderungen aus dem Text klar hervorgehen. Anschließend ist es notwendig, festzustellen, welche Gebühren zu Unrecht erhoben wurden und in welcher Höhe. Dieser Prozess erfordert von eventuell betroffenen Kunden eine gründliche Vorab-Recherche. Erst danach können Rückerstattungsansprüche gegenüber der Bank geltend gemacht werden. Ein wertvoller Partner in diesem Prozess ist die örtliche Verbraucherzentrale; weitere Informationen finden Betroffene auch online bei erwähntem Verbraucherzentralen Bundesverband.
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- Erstellt am 15.09.2024 - 15:32Uhr | Zuletzt geändert am 16.09.2024 - 12:36Uhr
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