Nicht für den gewerblichen Gebrauch?
Zittau, 27. September 2022. Viele Haushaltsgeräte oder auch Werkzeuge haben in der Bedienungsanleitung den Vermerk, dass sie nicht für die gewerbliche, sondern nur für die rein private Nutzung bestimmt sind. Insbesondere Einzelunternehmer fragen sich, warum sie unter Umständen etwa einen üblichen Kühlschrank oder einen Mixer aus dem Elektromarkt oder eine bestimmte Bohrmaschine aus dem Baumarkt nicht in ihrem Unternehmen benutzen sollen.
Für rein private Nutzung bestimmte Geräte bergen Risiken für Unternehmen
Spätestens seit ungefähr dem Jahr 2010 ist das Phänomen zu beobachten: Immer mehr Hersteller und Inverkehrbringer – sprich Händler – vermerken in Betriebsanleitungen ein Verbot der gewerblichen Nutzung.
Logisch erscheint, dass Geräte zur Nutzung in Haushalten im gewerblichen Bereich unter Umständen viel schneller verschleißen, was für die Hersteller und Händler Gewährleistungsfragen aufwirft. Es macht eben einen Unterschied, ob eine Kaffeemaschine im Privathaushalt vielleicht nur am Morgen und am Nachmittag je einmal in Betrieb genommen wird oder ob sie in der Imbiss-Bude – im Ruhrpott Trinkhalle genannt – tagtäglich stundenlang im Einsatz ist.
Haushaltsgeräte im Gewerbebetrieb
Für eine Klarstellung sorgt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). "Für den 'häuslichen Gebrauch' bestimmte Geräte können auch in gewerblichen und industriellen Unternehmen benutzt werden, wenn sie für den dort vorgesehenen Einsatzzweck sowie für die am Einsatzort gegebenen Bedingungen geeignet sind und die Sicherheitshinweise des Herstellers beachtet werden", ist auf einer FAQ-Seite unter baua.de zu lesen.
Auf jeden Fall ist für alle, die das Thema berührt, der gesamte Artikel interessant. Darin heißt es auch, der Arbeitgeber bzw. Betreiber müsse "auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des vorgesehenen Verwendungszweckes und der damit verbundenen Einsatzbedingungen entscheiden, ob ein für 'häuslichen Gebrauch' bestimmtes Gerät oder ein ‘Profi’-Gerät für seine konkrete Anwendung für sein Unternehmen angeschafft werden soll".
Einfach ist es nicht
Der Hinweis "nicht für den gewerblichen Gebrauch" stellt nämlich klar, dass das Produkt nicht der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die für elektrische Geräte im gewerblichen Bereich gilt, unterliegt. Das birgt für einen Arbeitgeber, der solche Geräte einsetzt, ein höheres Risiko in Bezug auf seine notwendige Gefährdungsbeurteilung: Setzt er Geräte ein, die nur zum privaten Gebrauch oder gar für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen sind, dürften im Schadensfall die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und andere näher hinschauen, ob den Sicherheitsanforderungen entsprochen wurde.Die Gefährdungsbeurteilung fragt nach Sicherheit, der Anschaffungspreis spielt dabei überhaupt keine Rolle. Um ein Beispiel zu haben: Professionelle Gastromixer für Küchen und Bars kosten leicht das Zehnfache eines durchaus guten Haushaltsmixers – und das hat seinen Grund: Sie müssen nicht nur leiser und deutlich belastbarer sein, sondern auch höheren Anforderungen an den Arbeitsschutz genügen.
Weitere Risiken
Inverkehrbringer von Geräten können naheliegenderweise versuchen, sich der Gewährleistung, freiwilliger Garantien oder Kulanzen zu entziehen, wenn Produkte nicht wie vorgeschrieben eingesetzt werden. Ebenso könnten Versicherer sich mit einem perfekten Rückwärtssalto zu verabschieden suchen, wenn es zu einem Schaden, der sich aus einem nicht für den gewerblichen Einsatz bestimmten Gerät ergibt, kommt; Stichworte sind die Haftpflichtversicherung, die Feuerversicherung oder etwa auch die Betriebsunterbrechungsversicherung.Unter dem Strich
Insgesamt kann hier nur auf die Problematik des Einsatzes nur für die private Nutzung zugelassener Geräte im gewerblichen oder geschäftlichen Bereich hingewiesen werden. Berührt werden unter Umständen viele rechtliche Rechtsgebiete – so etwa Hygienebestimmungen oder das Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts aus dem Jahr 2011 – berührt. Gegebenenfalls ist rechtlicher Rat aus berufenem Munde zu empfehlen.Hinzu kommt: Wird die Zweckbestimmung eines Gerätes auf die “rein private Nutzung” beschränkt, wird es dem Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung und ggf. die Gefahrstoffverordnung entzogen – nicht aber der Betrieb, in dem es dennoch verwendet wird. Arbeitgeber sollten zusätzliche Risiken bedenken und sich ihrer Pflicht zu einer Gefährdungsbeurteilung bewusst sein.



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- Quelle: TEB | Foto: Michal Jarmoluk, Pixabay License
- Erstellt am 27.09.2022 - 20:23Uhr | Zuletzt geändert am 27.09.2022 - 21:23Uhr
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