Vorbeugender Hochwasserschutz im Zittauer Gebirge

Landkreis Görlitz | Dresden. Die Landesdirektion Dresden weist mit einer Verordnung für den Bereich „Zittauer Gebirge - Lausche und Jonsdorf“ ein zweites Hochwasserentstehungsgebiet im Direktionsbezirk Dresden aus. Das Gebiet umfasst bei einer Gesamtfläche von 688 Hektar zwei räumlich getrennte Areale in den Gemeinden Waltersdorf, Kurort Jonsdorf und Oybin im Zittauer Gebirge. Die Verordnung der Landesdirektion für die beiden Teilflächen erscheint am 30. März 2011 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt. Sie tritt dann am 14. April 2011 in Kraft. Für das Gebiet „Geising-Altenberg“ erfolgte eine entsprechende Festsetzung bereits im Jahr 2006.

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Wasserrechtliche Zulassung wird nötig

Die Ausweisung von Hochwasserentstehungsgebieten ist eine Maßnahme des vorbeugenden Hochwasserschutzes. Solche Gebiete sind Areale, insbesondere in Mittelgebirgs- und Hügellandschaften, bei denen im Fall von Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse eintreten können. Damit sind Hochwassergefahren für die im Gebiet vorhandenen Fließgewässer und in der Folge Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verbunden.

Die Ermittlung von Gebieten mit hohem Wasserabfluss und damit einer großen Bedeutung für die Hochwasserentstehung erfolgte durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Dabei wurden die für den Wasserabfluss bestimmenden Gebietseigenschaften wie Bodenbeschaffenheit, geologische Situation, Hangneigung, Landnutzung, Gewässernetz sowie Höhe und Häufigkeit von Starkniederschlägen berücksichtigt und in ihrer Wechselwirkung bewertet. Die Landesdirektion übernimmt dann als obere Wasserbehörde die Aufgabe, das betreffende Gebiet durch Rechtsverordnung als Hochwasserentstehungsgebiet förmlich festzusetzen.

Aufgrund der Gebietseigenschaften und der damit verbundenen hohen Abflussbereitschaft können auch bebaute Flächen im Innenbereich von Gemeinden zu Hochwasserentstehungsgebieten zählen. Für diese ergeben sich aus der Gebietsfestsetzung allerdings keine Nutzungseinschränkungen. Allein aus der Lage von Grundstücken in den beiden Teilflächen des nun neu festgesetzten Hochwasserentstehungsgebietes folgen auch ansonsten für Grundstückseigentümer keine unmittelbaren Handlungserfordernisse.

Allerdings wird für eine Reihe von Vorhaben in den ausgewiesenen Flächen künftig eine wasserrechtliche Zulassung benötigt. Dies betrifft insbesondere

* die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen einschließlich Nebenanlagen und sonstiger zu versiegelnder Flächen im Außenbereich ab einer zu versiegelnden Gesamtfläche von 1.000 Quadratmetern,
* den Bau neuer Straßen,
* die Umwandlung von Wald,
* die Umwandlung von Grün- in Ackerland.

Für die Erteilung der Zulassung ist nachzuweisen, dass das Wasserversickerungs- oder Wasserrückhaltevermögen durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Alternativ wäre zu belegen, dass eine Beeinträchtigung des Wasserversickerungs- oder Wasserrückhaltevermögens durch Ausgleichsmaßnahmen, wie z. B. die Entsiegelung an anderer Stelle oder eine Aufforstung kompensiert wird. Ein solcher Nachweis ist auch bei der Ausweisung neuer Baugebiete in Hochwasserentstehungsgebieten erforderlich.

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  • Erstellt am 31.03.2011 - 00:42Uhr | Zuletzt geändert am 31.03.2011 - 00:42Uhr
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