Mehr Geld für die Schule
Zittau, 10. Oktober 2009. Am 10. August 2009 hat der Fachdienst für Beschäftigung und Arbeit (BeA) zur Auszahlung des so genannten Schulbedarfspaketes informiert. Mit dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen wurde eine zusätzliche Leistung für die Schule als § 24a in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgenommen. Der Anwendungsbereich dieser Leistung wurde mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz – Krankenversicherung) erweitert.
Auszahlung an Hartz IV-Empfänger ist pünktlich erfolgt
Mit der monatlichen Hartz IV-Auszahlung für August 2009 wurden durch den BeA auch die Leistungen des Schulbedarfspaketes in Höhe von insgesamt 247.000 € überwiesen. Damit erhielten 2.470 Schülerinnen und Schüler in 1.880 Bedarfsgemeinschaften des ehemaligen Kreisgebiets Löbau-Zittau eine zusätzliche Starthilfe für das am 10. August beginnende neue Schuljahr.
Wenn in Einzelfällen ein vermeintlicher Anspruch nicht erfüllt wurde, könne dies an ungeklärten Anspruchsvoraussetzungen wie einer fehlenden Schulbescheinigung liegen, so der Fachdienst. In diesen Fällen werden die Bürger gebeten, sich an ihre zuständige Leistungsrechnerin bzw. den Leistungsrechner zu wenden. Bei geklärtem Anspruch sei die Hilfe jederzeit nachzahlbar.
Wer welche Leistung bekommt
Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten seit 2009 zum 1. August eines jeden Jahres eine zusätzliche Leistung in Höhe von 100 Euro.Diese Leistung wird von der Einschulung bis zum Ende des Schulbesuchs gezahlt, wenn sie oder mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) haben.
Auch Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern leben, erhalten diese Leistung, wenn sie am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2a, d.h., dass der Umzug des Schülers vom Fachdienst genehmigt wurde. Schüler hingegen, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, haben keinen Anspruch auf das Schulbedarfspaket.
Wofür die Leistung zu verwenden ist
Die Leistung ist zweckgebunden und darf nur für die Beschaffung von Schulbedarf wie Schulranzen, Schreib- und Rechenmaterialien vewendet werden. Der Träger der Grundsicherung kann einen Nachweis darüber verlangen, wofür die Leistung verwendet wurde, weshalb Kaufbelege aufbewahrt werden sollten.Nachweis des Schulbesuches
Die zusätzliche Leistung für die Schule muss nicht gesondert beantragt werden. Der Fachdienst für Beschäftigung und Arbeit zahlt die Leistung automatisch mit dem Arbeitslosengeld II/Sozialgeld aus, wenn im Haushalt ein Kind im Alter von 6 bis 14 Jahren lebt.Aber: Wenn ein Kind in diesem Schuljahr neu eingeschult wird, müssen die Eltern einmalig eine Bestätigung über den Schulbesuch vorlegen. Danach ist eine Bestätigung erst wieder nötig, wenn das Kind 15 Jahre alt wird. Eine Bestätigung über den Schulbesuch ist außerdem ab dem Besuch der Jahrgangsstufe 10 und für den Besuch berufsbildender Schulen erforderlich.
Als Nachweis der Einschulung kann unter anderem die Aufnahmebestätigung der Schule, die Schulbescheinigung oder der Schulausweis dienen. In allen anderen Fällen ist eine Schulbescheinigung einzureichen, aus der neben dem Schultyp und der besuchten Jahrgangsstufe auch das voraussichtliche Ende des Schulbesuchs hervorgehen muss.
Zwischenzeitliche Änderungen, wie beispielsweise ein Schulabbruch, müssen dem Fachdienst für Beschäftigung und Arbeit unverzüglich mitgeteilt werden.
Schulbedarfspaket
Von Annett am 21.08.2009 - 00:07Uhr
Ich selbst habe dieses Geld mit einer aktuellen Schulbescheinigung und einem formlosen Antrag bekommen, meine Freundin ohne diesen Schriftkram, meine russische Freundin nach einem Anruf im Callcenter der ARGE,
brauchte nichts abgeben.
Meine Nachbarin bekommt kein ALG II, nur Kinderzuschlag. Sie bekam es auch ohne Antrag und Schulbescheinigung. Eine andere garnicht, diese muss es jetzt einreichen.
Eine Mitarbeiterin der ARGE sagte mir: "Nur formlos ohne Schulbescheinigung." In der ARGE lag ein Flyer, auf dem stand, nur wer am 1. August ALG II bezieht, bekommt es mit Schulbescheinigung. Die Mitarbeiterin sagte, die ARGE könne ja nicht wissen, wer ein schulpflichtiges Kind hat. Das ist ein Witz: Jedes halbe Jahr muss ausgefüllt werden, ob man ein Schulkind hat und außerdem gibt es in Deutschland Schulpflicht (selbst für behinderte Kinder).
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- Quelle: /red Foto: /BeierMedia.de
- Erstellt am 10.08.2009 - 19:41Uhr | Zuletzt geändert am 06.10.2022 - 20:29Uhr
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