Grenzenloses Einkaufen: Immer legal?

Grenzenloses Einkaufen: Immer legal?Zittau, 9. August 2021. Nicht nur die kurzen Wege in der Zittauer Dreiländerregion, die Sachsen, Tschechien und Polen vereinigt, machen es attraktiv: Das Einkaufen im Nachbarland, wenn man nicht gleich den Online Einkauf weltweit nutzt. Dass man nicht alles, was im Ausland angeboten wird, bestellen oder gleich selbst mitbringen darf, sollte man aber wissen.

Abb.: Ob nun Prag (Praha) oder wie hier im Bild Breslau (Wrocław) – beide Metropolen liegen nur rund 150 Kilometer von Zittau entfernt und verlocken zum Einkauf
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Beim internationalen Bestellungen müssen sich Verbraucher selbst informieren

Beim internationalen Bestellungen müssen sich Verbraucher selbst informieren
Wozu zum X-Mas-Shopping nach New York, wenn Zakopane, höchstgelegene Stadt Polens am Fuße der Hohen Tatra, am Fuße mit quirligem Leben lockt? Ob man nun online oder direkt kauft: Die deutschen Rechtsvorschriften müssen beachtet werden
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Ohne gleich den gesamten rechtlichen Rahmen beleuchten zu können sollen einige Beispiele zeigen, wie schnell man in eines der berühmten Fettnäpfchen treten kann – und das nicht selten mit finanziellen oder anderen unangenehmen Konsequenzen. Wer nun alles rückabwickeln möchte wird feststellen: Einen Kaufvertrag kündigen, das kann sich als schwierig erweisen, wenn das deutsche Fernabsatzrecht, mit der die europäische Fernabsatzrichtlinie umgesetzt wurde, nicht gilt. Unabhängig von den rechtlichen Vorschriften wird sich vor allem im nichteuropäischen Ausland ein Widerruf als kaum durchsetzbar erweisen.

Fall Nummer Eins

Ein Vater bestellt zum Geburtstag seiner Tochter als Geschenk den heiß ersehnten MP3-Player. Doch der deutsche Anbieter hat Lieferschwierigkeiten und nach einigem Hin und her teilt er als vermeintlich kundenfreundliche Lösung sinngemäß mit: “Das Gerät wird jetzt direkt aus China zu Ihnen geliefert und sollte in etwa zwei Wochen da sein.” Was nach knapp drei Wochen eintrudelte, das war ein Brief vom Hauptzollamt in Löbau. Dem war zu entnehmen, dass eine zu verzollende Warensendung eingegangen sei und abgeholt werden könne. Der Gang zum nächsten Elektronikmarkt hätte wohl weniger Aufwand bedeutet.

Noch abenteuerlicher der zweite Fall

Eine Studentin möchte große Räucherkerzen selbst herstellen und ordert die Ausgangsstoffe in entsprechend nicht geringer Menge über eine große Online Plattform. Dumm nur, dass lediglich eine dritte Zutat fehlte, um Sprengstoff herzustellen. Das fiel dem Online Händler auf, der die deutsche Polizei informierte. Folge: Statt der erwarteten Lieferung stand ein Sondereinsatzkommando vor der Tür – ganz genau so, wie man es aus Filmen kennt. Obwohl die Sache schnell aufgeklärt werden konnte, kam es dennoch, wohl vorsorglich, zu einer Hausdurchsuchung, die nicht nur konsternierte Eltern, sondern vor allem verstörte Kinder zurückließ.

Ein drittes Beispiel

Beliebt sind aktuell CBD-Produkte. Die basieren auf Cannabidiol, jenem Cannabinoid, das nach dem berauschenden Tetrahydrocannabinol (THC) als das zweithäufigste der Hanfpflanze angesehen wird. Die natürliche Substanz wird über aufwendige Extraktionsprozesse gewonnen. Viele internationale CBD-Anbieter wie Cibdol, um einen der großen unter ihnen zu nennen, vertreiben CBD für alle erdenklichen Anwendungen, darunter beispielsweise CBD-Extrakte oder Cannabisöl – die Frage ist nun, was davon nun in Deutschland erlaubt ist.

Zwar wird der vorgeschrieben THC-Gehalt von weniger als 0,02 Prozent immer wieder nicht eingehalten, doch gibt es eine weitere Stelle, an der der Hase im Pfeffer liegt: CBD ist in Deutschland weder als Nahrungs- noch als Nahrungsergänzungsmittel zugelassen. Das liegt an der sogenannten Novel Food Verordnung. "Da CBD laut Novel Food-Katalog der Europäischen Union aber vor 1997 nicht in nennenswertem Umfang auf dem europäischen Lebensmittelmarkt vertreten war, gilt es als neuartig in Lebensmitteln und braucht vor dem Verkauf eine Zulassung nach vorheriger Sicherheitsprüfung", schreibt die Verbraucherzentrale im Web.

Praktisch heißt das: Während CBD – die Unterschreitung des THC-Grenzwertes vorausgesetzt – für die äußerliche Anwendung vermutlich problemlos bestellbar sein dürfte, ist das bei einer Bestellung zum Zwecke der Einnahme eben nicht so.

Unter dem Strich

Dass das Internet insgesamt kein rechtsfreier Raum ist, sollte inzwischen jedermann klar sein. Fatal wäre es doch, im internationalen Verkehr, für den ja im Internet keine Grenzen gesetzt sind, auf die im deutschen Rechtsraum geltenden, relativ strengen Bestimmungen, die dem Verbraucherschutz dienen, zu vertrauen.

Gerade, was Warenbestellungen betrifft, sollten Einfuhrbestimmungen beachtet werden. Im Einzelfall droht in sogar die Strafbarkeit des Besitzes! Vor dem Schaden klug sein, besagt das Sprichwort – und behält auch hier recht.

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  • Erstellt am 09.08.2021 - 19:06Uhr | Zuletzt geändert am 09.08.2021 - 20:16Uhr
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