Ausnahmegenehmigungen und Bewohnerparkausweise für Zittau 2021
Zittau, 2. November 2020. Nicht vergessen: Die diesjährigen Ausnahmegenehmigungen zum zeitlich befristeten Parken in gesperrten Bereichen der Stadt Zittau sowie zum Parken auf Bewohnerparkplätzen verlieren zum Jahresende ihre Gültigkeit. Anträge auf Neuausfertigung für das Jahr 2021 können ab sofort an das Bürgeramt der Stadtverwaltung Zittau, Referat Stadtordnung, gerichtet werden.
Möglichst wenig persönlicher Kontakt
Wegen der angespannten Corona-Infektionslage bittet die Stadtverwaltung, nur zur Abholung und Bezahlung persönlich zu erscheinen. Die Antragsstellung hingegen kann ohne persönlichen Kontakt erledigt werden. Bevorzugt sollten die Anträge zeitnah und online gestellt werden. Das geht über das Formularcenter auf der Internetseite der Stadt Zittau.
Die Anträge können auch per E-Mail-Anhang an ordnungsamt@zittau.de oder an 03583 - 75 24 34 gefaxt werden. Wer es ganz oldschool liebt, bemüht seinen Drucker, den Antrag auf Paier zu bringen, füllt das Ergebnis aus und schickte es mit der Deutschen Post an die Stadtverwaltung Zittau, PF 1458, 02754 Zittau, alternativ kann man seinen Antrag in den Hausbriefkasten am Rathaus oder auf der Franz-Könitzer-Straße 7 einwerfen. Die Stadtverwaltung bittet: "Fügen Sie bitte keine Nachweise digital oder in Kopie bei."
Abholung
Die Abholung der Berechtigungen kann ab dem 16. November 2020 erfolgen, wenn vor Ort die fälligen gebühren Gebühren bezahlt werden. Der gegenseitige Austausch von Geld und Berechtigung erfolgt am Sitz des Referates Stadtordnung auf der Franz-Könitzer-Straße 7 im Zimmer 206. In diesem Zusammenhang hat die Zittauer Stadtverwaltung eine weitere Bitte: "Bitte holen Sie die Berechtigungen/Ausweise bevorzugt Ende November oder Anfang Dezember ab!"Dokumente nicht vergessen!
Bei der Abholung der Bewohnerparkausweise und der Ausnahmegenehmigungen müssen der Personalausweis, der Fahrzeugschein – das ist im EU-Sprech die Zulassungsbescheinigung Teil 1 – und bei Fremdnutzern die Zustimmung des Fahrzeughalters mittels "Formular Nutzungsüberlassung PKW" aus dem Formularcenter im Original vorzulegen.Wer darf, wer kann?
Einen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises hat, wer meldebehördlich mit Hauptwohnsitz registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Jeder Bewohner erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.


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- Quelle: red | Foto: © Zittauer Anzeiger
- Erstellt am 02.11.2020 - 07:55Uhr | Zuletzt geändert am 07.09.2022 - 11:06Uhr
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